Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden
GED – Gesellschaft für Elektronik und Datentechnik mbH
Handwerker Gewerbepark 19 – 48282 Emsdetten
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbeziehungen der GED Gesellschaft für Elektronik und Datentechnik mbH mit Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern. Sie erfassen insbesondere den Verkauf von Hard- und Software, Lieferungen über den B2B-Shop, Installations- und Serviceleistungen sowie Softwarepflege, Hotline und Fernwartung.
1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf ihrer Grundlage nicht geschlossen.
1.2 Diese Bedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen von GED, insbesondere für Hardware, Software, Lizenzen, Zubehör, Installation, Inbetriebnahme, Wartung, Softwarepflege, Support, Hotline und Fernwartung. Für einzelne Leistungen können ergänzende besondere Vertragsbedingungen vereinbart werden.
1.3 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn GED ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Lieferung, Leistung oder Annahme einer Zahlung stellt keine Zustimmung dar.
1.4 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Im Übrigen gilt bei Widersprüchen folgende Reihenfolge: Auftragsbestätigung, ausdrücklich einbezogene Leistungsbeschreibung oder Leistungsverzeichnis, ergänzende besondere Vertragsbedingungen und anschließend diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.5 Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss vereinbarte Fassung. GED stellt dem Kunden die Vertragsbedingungen vor Vertragsschluss in speicherbarer Form zur Verfügung.
2 Angebote und Vertragsschluss
2.1 Angebote von GED sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern nichts anderes vereinbart wird.
2.2 Eine Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. GED kann dieses Angebot innerhalb von vierzehn Kalendertagen durch Auftragsbestätigung in Textform, durch Lieferung der Ware oder durch Beginn der vereinbarten Leistung annehmen.
2.3 Die automatische Bestätigung des Eingangs einer Bestellung im B2B-Shop dokumentiert lediglich den Eingang der Bestellung und ist noch keine Vertragsannahme. Ein Vertrag kommt erst durch Auftragsbestätigung, Versandbestätigung oder Ausführung der Bestellung zustande.
2.4 GED ist berechtigt, vor Vertragsannahme einen geeigneten Nachweis der Unternehmereigenschaft oder der Vertretungsberechtigung zu verlangen.
2.5 Änderungen und Ergänzungen eines Auftrags sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Der Vorrang individuell getroffener Vereinbarungen bleibt unberührt.
2.6 Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Datenblätter, Muster und sonstige Angebotsunterlagen bleiben Eigentum von GED beziehungsweise des jeweiligen Rechteinhabers. Sie dürfen ohne vorherige Zustimmung von GED nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden, soweit dies nicht zur Prüfung oder Durchführung des konkreten Auftrags erforderlich ist.
2.7 Technische Änderungen bleiben zulässig, wenn sie aufgrund technischer Weiterentwicklung oder geänderter Herstelleranforderungen erforderlich sind, die vereinbarte Funktion und Verwendbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigen und dem Kunden zumutbar sind.
3 Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackungs-, Versand-, Fracht-, Versicherungs-, Reise- und Übernachtungskosten werden zusätzlich berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind.
3.2 Dienstleistungen werden nach Zeitaufwand zu den bei Vertragsschluss vereinbarten Verrechnungssätzen abgerechnet, sofern kein Festpreis vereinbart wurde. Art und Umfang abrechenbarer Reisezeiten, Rüstzeiten, Fahrtkosten und sonstiger Nebenkosten ergeben sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung.
3.3 Liegt der vereinbarte Liefer- oder Leistungszeitpunkt mehr als vier Monate nach Vertragsschluss und erhöhen oder vermindern sich nach Vertragsschluss die für die Leistung maßgeblichen Beschaffungs-, Lohn-, Fracht- oder Abgabenkosten, darf GED den Preis im Umfang der nachgewiesenen Kostenänderung angemessen anpassen. Kostensenkungen sind in gleicher Weise zu berücksichtigen. Übersteigt eine Erhöhung fünf Prozent des vereinbarten Nettopreises, kann der Kunde den betroffenen, noch nicht ausgeführten Leistungsteil innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang der Mitteilung in Textform kündigen oder von ihm zurücktreten.
3.4 Rechnungen sind, sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von acht Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen. Skonto bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
3.5 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. GED kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen außerdem die Verzugspauschale und einen weitergehenden Verzugsschaden geltend machen.
3.6 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Diese Beschränkung gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis. Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Kunde nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.
3.7 Werden GED nach Vertragsschluss objektive Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden rechtfertigen, kann GED für noch ausstehende Leistungen eine angemessene Sicherheit oder Vorauszahlung verlangen. Leistet der Kunde diese trotz angemessener Fristsetzung nicht, kann GED vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurücktreten. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
4 Lieferung und Leistungszeit
4.1 Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Fristen beginnen erst, wenn alle technischen und kaufmännischen Fragen geklärt, erforderliche Mitwirkungshandlungen erbracht und vereinbarte Vorauszahlungen eingegangen sind.
4.2 Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden verlängern vereinbarte Fristen angemessen, soweit sie die Ausführung beeinflussen.
4.3 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, wenn sie für den Kunden selbstständig nutzbar und zumutbar sind und dem Kunden dadurch keine wesentlichen Mehrkosten entstehen.
4.4 Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von GED, insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, rechtmäßige Arbeitskämpfe, Cyberangriffe trotz angemessener Schutzmaßnahmen, unverschuldete Betriebs- oder Transportstörungen sowie unverschuldete Energie- oder Materialengpässe, verlängern die Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Lieferstörungen bei Vorlieferanten gelten nur dann als Entlastungsgrund, wenn GED rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die Störung nicht zu vertreten hat.
4.5 GED informiert den Kunden unverzüglich über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ende einer wesentlichen Behinderung. Dauert die Behinderung länger als sechzig Kalendertage an, kann jede Partei den noch nicht erfüllten betroffenen Leistungsteil nach erfolgloser angemessener Nachfrist beenden. Bereits erbrachte Gegenleistungen für den entfallenden Teil werden erstattet.
4.6 Bei von GED zu vertretendem Verzug richten sich Rücktritt und Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften sowie der Haftungsregelung in Ziffer 13.
5 Versand und Gefahrübergang
5.1 Erfüllungsort für Lieferungen ist der Geschäftssitz von GED in Emsdetten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
5.2 Verlangt der Kunde die Versendung an einen anderen Ort, erfolgt sie auf seine Kosten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Versendung bestimmten Dienstleister auf den Kunden über. Dies gilt nicht, soweit GED zusätzlich eine Montage- oder Installationsleistung schuldet und die Lieferung Teil einer einheitlich abzunehmenden Werkleistung ist.
5.3 GED bestimmt Verpackung, Versandart und Versandweg nach pflichtgemäßem Ermessen. Besondere Versandwünsche des Kunden werden berücksichtigt, soweit sie rechtzeitig mitgeteilt und durchführbar sind; hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.
5.4 Verzögert sich Versand oder Übergabe aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit Eintritt des Annahmeverzugs über. GED kann erforderliche Lager- und Mehraufwendungen berechnen.
6 Installation und Werkleistungen
6.1 Montage, Installation, Inbetriebnahme, Konfiguration, Schulung und Einweisung gehören nur zum Leistungsumfang, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.
6.2 Der Kunde stellt rechtzeitig und auf eigene Kosten die vereinbarten Voraussetzungen bereit. Dazu gehören insbesondere ungehinderter Zugang, sichere Arbeitsbedingungen, geeignete Montageflächen, Strom- und Netzwerkanschlüsse, erforderliche Genehmigungen, Ansprechpartner sowie vollständige und zutreffende technische Informationen.
6.3 Der Kunde sichert vor Eingriffen in seine IT-Systeme die betroffenen Daten und Systeme nach dem Stand der Technik. GED weist auf erkennbare besondere Risiken hin.
6.4 Mehraufwand, Wartezeiten oder zusätzliche Anfahrten, die durch verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung des Kunden entstehen, werden nach den vereinbarten Verrechnungssätzen berechnet. Vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich angemessen.
6.5 Werkleistungen sind nach Fertigstellung abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. GED kann dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen; die gesetzlichen Folgen einer nicht erklärten Abnahme bleiben unberührt.
6.6 Die VOB/B oder einzelne Regelungen der VOB/C gelten nur, wenn ihre Anwendung für den konkreten Auftrag ausdrücklich vereinbart und dem Kunden die maßgebliche Fassung vor Vertragsschluss zugänglich gemacht wurde. Ohne eine solche Vereinbarung gilt das Werkvertragsrecht des BGB.
7 Software und Nutzungsrechte
7.1 Art und Umfang der Nutzungsrechte ergeben sich aus der Auftragsbestätigung und der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Bei Software Dritter gelten ergänzend die vor Vertragsschluss bereitgestellten Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers. Bei Widersprüchen gehen individuell vereinbarte Nutzungsrechte vor, soweit GED zur Einräumung berechtigt ist.
7.2 Soweit eine dauerhafte Überlassung eigener Software gegen einmaliges Entgelt vereinbart ist, erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vereinbarten Nutzungsumfang. Bei zeitlich befristeter Überlassung besteht das Nutzungsrecht nur für die vereinbarte Vertragsdauer.
7.3 Die Nutzung ist auf die vereinbarte Anzahl von Nutzern, Geräten, Standorten oder Mandanten beschränkt. Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf zusätzlicher Lizenzen.
7.4 Der Kunde darf Sicherungskopien erstellen, soweit dies für die Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Gesetzlich zwingend erlaubte Handlungen, insbesondere zur Fehlerberichtigung, Untersuchung der Programmfunktion oder Herstellung von Interoperabilität, bleiben unberührt.
7.5 Im Übrigen darf der Kunde Software nicht vervielfältigen, bearbeiten, vermieten, öffentlich zugänglich machen oder Dritten überlassen, soweit dies nicht vertraglich vereinbart oder gesetzlich zulässig ist.
7.6 Für Bestandteile unter Open-Source-Lizenzen gelten vorrangig die jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen. GED stellt die erforderlichen Lizenzhinweise bereit, soweit GED hierzu verpflichtet ist.
7.7 Der Kunde ist für die Einhaltung der mitgeteilten Systemvoraussetzungen und für die ordnungsgemäße Administration seiner IT-Umgebung verantwortlich.
8 Softwarepflege Updates und Herstellerleistungen
8.1 Softwarepflege wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Pflegevertrag, der Auftragsbestätigung oder der Leistungsbeschreibung.
8.2 Soweit GED Software eines Herstellers betreut, nimmt GED Fehlermeldungen entgegen, prüft sie im vereinbarten Umfang und leitet erforderliche Meldungen an den Hersteller weiter. Eine Fehlerbeseitigung durch den Hersteller schuldet GED nur, wenn dies ausdrücklich zugesagt wurde und im Einflussbereich von GED liegt.
8.3 Updates und Upgrades werden bereitgestellt, soweit dies vereinbart und vom Hersteller freigegeben wurde. Ohne abweichende Vereinbarung wird nur die jeweils aktuelle, vom Hersteller unterstützte Releaseversion gepflegt. Erforderliche Vorarbeiten, Migrationen oder Anpassungen an kundenspezifische Systeme sind gesondert zu vergüten, sofern sie nicht ausdrücklich vom Pflegeumfang umfasst sind.
8.4 Gesetzlich zwingende Pflichten, insbesondere zur Bereitstellung erforderlicher Sicherheits- oder Funktionsaktualisierungen, bleiben unberührt.
8.5 Kündigt ein Hersteller ein Produkt oder eine Softwareversion ab oder stellt er Supportleistungen ein, informiert GED den Kunden, sobald GED hiervon Kenntnis erhält. Die Parteien stimmen das weitere Vorgehen ab. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
9 Hotline und Fernwartung
9.1 Soweit vereinbart, nimmt GED Support- und Fehlermeldungen montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr entgegen, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von GED. Verbindliche Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten gelten nur, wenn sie ausdrücklich als Servicelevel vereinbart wurden.
9.2 Telefonische Anfragen mit einer Bearbeitungszeit von bis zu zehn Minuten sind kostenfrei, sofern die Auftragsbestätigung oder der Pflegevertrag nichts anderes bestimmt. Darüber hinausgehende Leistungen, insbesondere Datenanalysen, Konfigurationen oder Fehlerbehebungen, werden nach vorherigem Hinweis nach tatsächlichem Zeitaufwand zu den vereinbarten Verrechnungssätzen berechnet.
9.3 GED kann für eine sachgerechte Bearbeitung eine Fehlermeldung in Textform und eine nachvollziehbare Beschreibung einschließlich Protokollen, Screenshots und Angaben zur Systemumgebung verlangen.
9.4 Fernwartung setzt geeignete technische Voraussetzungen und eine Freigabe durch den Kunden voraus. Der Kunde stellt die erforderlichen Zugänge bereit und sorgt vor Beginn für eine angemessene Datensicherung. Dauerhafte Zugänge werden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung eingerichtet.
9.5 Soweit GED bei Support oder Fernwartung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO. Die Parteien treffen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.
10 Vertragsdauer bei Dauerschuldverhältnissen
10.1 Pflege-, Support- und sonstige Dauerschuldverhältnisse werden mit Vertragsschluss wirksam. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die anfängliche Vertragslaufzeit zwölf Monate.
10.2 Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird.
10.3 Ergänzungsaufträge, zusätzliche Lizenzen oder Module werden nur dann in die Laufzeit des bestehenden Vertrags einbezogen, wenn dies in der jeweiligen Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmt ist.
10.4 GED kann wiederkehrende Vergütungen für eine Verlängerungsperiode ändern, wenn GED den Kunden mindestens vier Monate vor Beginn der Verlängerungsperiode in Textform informiert. Der Kunde kann den Vertrag in diesem Fall unabhängig von der ordentlichen Kündigungsfrist innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung zum Ende der laufenden Vertragsperiode kündigen.
10.5 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Soweit der wichtige Grund in einer behebbaren Pflichtverletzung liegt, ist grundsätzlich zunächst eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen oder eine Abmahnung auszusprechen.
10.6 Kündigungen bedürfen der Textform. Eine Kündigung kann auf abgrenzbare Leistungskomponenten beschränkt werden, sofern deren Fortfall die übrigen Leistungen nicht unzumutbar beeinträchtigt.
11 Mitwirkungspflichten und Datensicherung
11.1 Der Kunde benennt fachkundige Ansprechpartner und stellt GED alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Testdaten, Zugänge und Freigaben rechtzeitig zur Verfügung.
11.2 Zugangsdaten und Identmedien sind gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Sicherheitsrelevante Vorfälle, Verlustfälle und erkennbare Fehlfunktionen sind GED unverzüglich mitzuteilen, soweit Leistungen von GED betroffen sein können.
11.3 Der Kunde erstellt regelmäßig, mindestens entsprechend der Bedeutung und Veränderungshäufigkeit seiner Daten, überprüfbare Datensicherungen. Sicherungskopien sind getrennt vom Produktivsystem aufzubewahren. Diese Pflicht entbindet GED nicht von eigenen ausdrücklich übernommenen Sicherungs- oder Schutzpflichten.
11.4 Unterlässt der Kunde eine erforderliche Mitwirkung, ist GED nach erfolgloser angemessener Fristsetzung berechtigt, die betroffene Leistung auszusetzen. Hierdurch entstehender notwendiger Mehraufwand ist vom Kunden zu vergüten, soweit er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
12 Mängelansprüche
12.1 Für neue Waren sowie für dauerhaft gegen einmaliges Entgelt überlassene Standardsoftware beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwölf Monate ab Ablieferung.
12.2 Für Werkleistungen, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, beträgt die Verjährungsfrist zwölf Monate ab Abnahme. Die gesetzlichen Fristen gelten für Bauwerke und für Sachen beziehungsweise Werkleistungen, für die das Gesetz zwingend längere Fristen vorsieht.
12.3 Bei zeitlich befristet überlassener Software und bei sonstigen Dauerschuldverhältnissen gelten die gesetzlichen Mängelrechte während der vereinbarten Überlassungs- oder Leistungsdauer, soweit nichts Wirksames abweichend vereinbart ist.
12.4 Die Verkürzungen nach Ziffer 12.1 und 12.2 gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, bei Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei sonstigen zwingenden gesetzlichen Ansprüchen. Gesetzliche Rückgriffsansprüche in einer Lieferkette bleiben unberührt.
12.5 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen, soweit für beide Parteien ein Handelsgeschäft vorliegt. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
12.6 Der Kunde beschreibt einen Mangel möglichst konkret und stellt GED die zur Prüfung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Bei Software soll die Meldung insbesondere die Arbeitsschritte, das beobachtete Ergebnis, Protokolldaten und die eingesetzte Systemumgebung enthalten.
12.7 Bei berechtigten Mängeln leistet GED nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung Nacherfüllung. GED trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen. Der Kunde stellt die betroffene Ware oder den erforderlichen Systemzugang zur Verfügung und stimmt die Art der Rücksendung oder Vor-Ort-Prüfung vorab mit GED ab.
12.8 Ist eine vom Kunden gewünschte Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann GED sie im gesetzlich zulässigen Umfang verweigern und auf die andere Art der Nacherfüllung verweisen.
12.9 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich oder wird sie berechtigt verweigert, kann der Kunde nach den gesetzlichen Voraussetzungen mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 13 verlangen.
12.10 Mängelansprüche bestehen nicht für natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang durch ungeeignete Einsatzbedingungen, fehlerhafte Bedienung, Nichtbeachtung von Herstellerhinweisen oder nicht von GED zu vertretende äußere Einwirkungen verursacht wurden.
12.11 Eingriffe oder Reparaturen durch den Kunden oder Dritte schließen Mängelansprüche nur aus, soweit sie den geltend gemachten Mangel verursacht oder dessen Prüfung beziehungsweise Beseitigung wesentlich erschwert haben.
12.12 Stellt sich nach Prüfung heraus, dass kein von GED zu vertretender Mangel vorliegt, kann GED den notwendigen Prüfaufwand nach den vereinbarten Verrechnungssätzen berechnen, sofern der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorliegt.
12.13 Freiwillige Herstellergarantien bestehen neben den gesetzlichen und vertraglichen Mängelrechten. Inhalt und Umfang richten sich ausschließlich nach den jeweiligen Garantiebedingungen.
13 Haftung
13.1 GED haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder eines übernommenen Beschaffungsrisikos sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
13.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
13.3 Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
13.4 Bei Verlust von Daten haftet GED außerhalb der Fälle von Ziffer 13.1 nur für denjenigen Wiederherstellungsaufwand, der bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger und dem Risiko angemessener Datensicherung durch den Kunden erforderlich gewesen wäre. Dies gilt nicht, soweit GED die Datensicherung ausdrücklich übernommen oder die unterlassene Sicherung verursacht hat.
13.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von GED.
13.6 Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.
14 Eigentumsvorbehalt
14.1 GED behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
14.2 Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Er tritt GED bereits jetzt die daraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware ab; GED nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt bis zu einem zulässigen Widerruf zur Einziehung ermächtigt.
14.3 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für GED. Wird sie mit anderen, GED nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt GED Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
14.4 Der Kunde darf Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Zugriffe Dritter sowie Beschädigung oder Verlust sind GED unverzüglich mitzuteilen; erforderliche Unterlagen sind zur Verfügung zu stellen.
14.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, kann GED nach erfolgloser angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware herausverlangen. Ein Betreten von Geschäftsräumen oder eine Wegnahme durch GED erfolgt nur mit Zustimmung des Kunden oder aufgrund eines vollstreckbaren Titels.
14.6 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als zehn Prozent, gibt GED auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl in entsprechendem Umfang frei.
15 Freiwillige Rücknahmen
15.1 Ein freiwilliges Rückgabe- oder Umtauschrecht besteht nur, wenn GED es ausdrücklich in Textform eingeräumt hat. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
15.2 Eine vereinbarte Rücknahme setzt eine vorherige Rücksendenummer oder sonstige Freigabe durch GED voraus. Die Ware muss innerhalb der vereinbarten Frist vollständig und in dem vereinbarten Zustand eingehen.
15.3 Von einer freiwilligen Rücknahme sind insbesondere individuell hergestellte, konfigurierte, angepasste oder bearbeitete Produkte, geöffnete Software- oder Lizenzprodukte sowie ausdrücklich als Auslauf-, Aktions- oder Sonderware bezeichnete Produkte ausgeschlossen, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde.
15.4 Kosten und Gefahr einer freiwilligen Rücksendung trägt der Kunde. Bei berechtigten Mängelansprüchen gilt stattdessen Ziffer 12.
16 Vertraulichkeit
16.1 Beide Parteien behandeln nicht offenkundige kaufmännische und technische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Durchführung des Vertrags.
16.2 Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich bereits bekannt oder allgemein zugänglich waren, ohne Pflichtverletzung allgemein zugänglich werden, rechtmäßig von Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden.
16.3 Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt. Soweit rechtlich zulässig, informiert die offenlegende Partei die andere Partei vorab.
17 Datenschutz
17.1 Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten unter Beachtung der anwendbaren Datenschutzvorschriften. Soweit beide Parteien eigene Zwecke verfolgen, handelt jede Partei in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortung.
17.2 Informationen zur Verarbeitung von Ansprechpartner-, Vertrags- und Kommunikationsdaten durch GED werden in einer gesonderten Datenschutzerklärung bereitgestellt.
17.3 Verarbeitet GED personenbezogene Daten ausschließlich nach Weisung des Kunden, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Der Kunde gewährleistet, dass die Verarbeitung und die erteilten Weisungen rechtmäßig sind.
18 Schlussbestimmungen
18.1 Erfüllungsort ist Emsdetten, soweit sich aus der Art der Leistung oder einer individuellen Vereinbarung nichts anderes ergibt.
18.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
18.3 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Emsdetten. GED bleibt berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
18.4 Sind einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder werden sie nicht Vertragsbestandteil, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand 15. September 2026